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Coronavirus-Update: Für Selbsthilfegruppen gilt 3G

Darauf müssen Selbsthilfegruppen achten (Update)

Darauf müssen Selbsthilfegruppen achten (Update)

Im Rahmen der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erhalten Selbsthilfegruppen erneut eine Sonderregelung, die ab sofort gilt:
 
Paragraf 4, Absatz 11:
Bei Zusammenkünften von Selbsthilfegruppen gelten:
1. die Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2-Maske)
2. die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
3. die 3G-Regelung
 
Das bedeutet: Es können neben Geimpften und Genesenen auch getestete Personen an Gruppentreffen teilnehmen.
 
Die Testpflicht kann wie folgt erfüllt werden:
- Der Test kann vor Ort gemacht werden. Dabei gilt es zu beachten: Der Selbsttest ist vor dem Betreten der Einrichtung unter Aufsicht der Gruppenleitung gemacht werden.
- Der Schnell-Test kann an einer Teststation erfolgen. Der Test darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist der Gruppenleitung vorzuzeigen.
- Ein PCR-Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen. Das Testergebnis ist der Gruppenleitung vorzuzeigen.
 
Die Maskenpflicht entfällt für Personen, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist und die über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung verfügen.
 
Uns ist bewusst, dass die Vorschriften für Gruppentreffen einen erhöhten Bedarf an Pandemie bedingten Aufwendungen notwendig machen. Die GKV-Gemeinschaftsförderung hat nun mitgeteilt, dass im Rahmen der Pauschalförderung die Anschaffung von Mund-Nasen-Schutz, Selbsttests, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe mit einem Betrag von maximal 100 Euro förderfähig wird.
 
Sollten Sie also für Ihre Gruppe diese Hygieneartikel anschaffen wollen, können Sie die entsprechenden Ausgaben mit bis zu 100 Euro fördern lassen. Es handelt sich dabei um Ausgaben für den „Geschäftsbedarf“ oder „Sonstiges“ und sollte im Antrag entsprechend zugeordnet werden.
 
Beachten Sie dies bereits für die pauschalen Verwendungsnachweise 2021, bei bestehenden Restmitteln in Ihren Umwidmungs- oder Verrechnungsanträgen sowie für die Antragsstellung 2022.

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